Wirten ohne Fähigkeitsausweis / Übergangsbestimmungen
Wer bisher ohne Fähigkeitsausweis einen Betrieb geführt hat, der nicht unter die besonderen Betriebsarten gemäss § 3 der Gastgewerbeverordnung fällt, hat ab Inkrafttreten dieser Verordnungsbestimmung ein Jahr Zeit, den Fähigkeitsausweis zu erlangen. Die Änderung des § 3 GGV kann in Einzelfällen zu einer neuen Beurteilung führen, indem von Betrieben, in denen bisher ohne Fähigkeitsausweis gewirtet wurde, neu ein solcher verlangt wird. Für die betroffene Person bedeutet dies, dass an sie faktisch neue Anforderungen gestellt werden. Entsprechend soll den Betroffenen in diesen Fällen ein Jahr Zeit zur nachträglichen Erlangung des Fähigkeitsausweises eingeräumt werden. Allfällig betroffene Betriebe, welche unter diese Übergangsbestimmungen fallen könnten, sollen sich bei der Gemeinde, Abteilung Einwohnerdienste, melden. Weitere Informationen können dem Anhang entnommen werden. Der Anhang besteht aus der Weisung "Betreffend die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen und Berufsbildungsnachweisen gemäss Gastgewerbeverordnung" und dem Fact-Sheet "Änderungen in der Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) vom 25. März 1998 (Inkrafsetzung: 1. Januar 2021)".
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